Betriebsmedizin

Betriebsmedizin Förderung und Erhaltung der Gesundheit

Betriebsmedizin

Aufgabe der Betriebsärzte ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen, zum Teil auch die Mitwirkung bei deren Wiederherstellung. Dabei stützen sie sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen und zu dokumentieren. 

Zu achten ist insbesondere auf

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Außerdem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. In speziellen Fällen ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Bei diesen Aufgaben ist der Arbeitgeber häufig auf die besondere Fachkunde von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit angewiesen. Näheres ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), in der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 und weiteren Vorschriften im Einzelnen geregelt. Betriebsärzte spielen eine wichtige Rolle in der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung. Zu ihren Kompetenzen gehören auch die Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben, die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Betrieb und das Eingliederungsmanagement nach Sozialgesetzbuch IX § 84. Durch ihre intensive Einbindung in die Arbeitswelt und den damit verbundenen Zugang zu ganz verschiedenartigen Gruppen von Menschen können sie wesentliche Beiträge zur angestrebten integrierten Versorgung im Gesundheitssystem leisten.

Quelle:Wikipedia

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